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Einleitung des Klagezulassungsverfahrens von Aktionären der Deutsche Bank AG
gegen Dr. Rolf-E. Breuer nach § 148 Aktiengesetz (AktG)*,
*(eingeführt durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - UMAG - vom 27.09.2005)
Mit dem am 04. Februar 2002 ausgestrahlten Interview hat der frühere Vorstandssprecher und Aufsichtsratsvorsitzende der Deutsche Bank AG, Dr. Rolf-E. Breuer, der Deutsche Bank AG immensen Schaden zugefügt. Trotzdem hat der Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG Dr. Breuer bislang nicht gerichtlich in Regress genommen. Deshalb strebe ich, Dr. Dieter Hahn (Kardinal-Faulhaber-Str. 15, 80333 München), als Aktionär der Deutsche Bank AG ein Verfahren gemäß § 148 AktG an und bitte Aktionäre der Deutsche Bank AG, sich diesem Vorhaben anzuschließen.
Der damalige Vorstandssprecher der Deutsche Bank AG, Dr. Rolf-E. Breuer, hat in einem Fernsehinterview, das am 4. Februar 2002 in "Bloomberg TV" ausgestrahlt wurde, in einer bis heute einzigartigen Weise der KirchGruppe die Kreditwürdigkeit abgesprochen. Nach dem anschließenden Zusammenbruch des zu diesem Zeitpunkt mehr als 10.000 Mitarbeiter beschäftigenden Medienkonzerns haben der Unternehmer Dr. Leo Kirch (selbst) und Unternehmen der KirchGruppe in Deutschland und den USA verschiedene Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bank und Dr. Breuer erhoben.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 24. Januar 2006 über das erste dieser Verfahren rechtskräftig entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in diesem Urteil u.a. festgestellt, dass
- Dr. Breuer mit dem Interview die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht der Deutsche Bank AG gegenüber der Print Beteiligungs GmbH, einem Unternehmen der KirchGruppe und Kreditkunden der Deutsche Bank AG, verletzt hat;
- Dr. Breuer durch diesen Vertragsbruch dem Kreditkunden wahrscheinlich einen Schaden verursacht hat, für den die Deutsche Bank AG haftet; und
- Herr Dr. Breuer mit dem Interview nicht nur den Vertrag der Bank mit ihrem Kreditkunden gebrochen, sondern auch selbst deliktisch eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen hat und deshalb für den Schaden - auch den der Bank - in voller Höhe persönlich haftet.
Die Feststellung der Höhe des durch Dr. Breuer dem Kreditkunden verursachten Schadens bleibt dem Betragsverfahren und die Feststellung weiterer Ansprüche anderer Gesellschaften den anhängigen Verfahren vorbehalten.
Allein durch die von ihr teilweise zu tragenden Kosten des rechtskräftig entschiedenen Verfahrens ist der Deutsche Bank AG schon jetzt ein beträchtlicher Schaden entstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG verpflichtet, den früheren Vorstandssprecher Dr. Breuer auf Ersatz dieser Schäden in Regress zu nehmen. Geichwohl hat der Aufsichtsrat davon abgesehen, Dr. Breuer gerichtlich in Anspruch zu nehmen und sich mit einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch Dr. Breuer begnügt.
Mit Wirkung zum 01. November 2005 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) das Aktiengesetz geändert, weil es "für illegales Verhalten keinen sicheren Hafen im Sinne einer haftungstatbestandlichen Freistellung" geben darf (vgl. Begründung zu Nummer 1 des Regierungsentwurfs zum UMAG). Weil Verwaltungsorgane wie Vorstand und Aufsichtsrat "in der Gefahr stehen, das Gesellschaftsinteresse hinter das eigene Interesse zurücktreten zu lassen" (vgl. Begründung zu Nummer 14 und 15 des Regierungsentwurfs zum UMAG) ermöglicht das Gesetz nunmehr den Aktionären, im eigenen Namen Klage (für die Gesellschaft) gegen Organmitglieder zu führen, wenn sich die zuständigen Organe - wie im Fall der Deutsche Bank AG - dieser Pflicht entziehen. Netzwerke sich gegenseitig schützender Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollen die gesetzlichen Regeln zum Schutz der Unternehmen und ihrer Aktionäre nicht unterlaufen können.
Den Antrag auf Zulassung einer Klage nach § 148 AktG können Aktionäre stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteile von zusammen mindestens 1% des Grundkapitals bzw. Aktien mit einem Nennwert von mindestens € 100.000 am Grundkapital der Deutsche Bank AG halten und die ihre Aktien vor dem Zeitpunkt der Dr. Breuer angelasteten deliktischen Handlung - also vor dem 04. Februar 2002 - erworben haben. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf handeln die antragstellenden Aktionäre als "BGB-Gesellschaft".
Aus diesem Grund habe ich eine BGB-Gesellschaft gegründet und bitte alle Aktionäre, die ihre Aktien vor dem 04. Februar 2002 erworben haben, sich der Geltendmachung von Ansprüchen der Deutsche Bank AG gegen Dr. Breuer anzuschließen und zu diesem Zweck der von mir gegründeten BGB-Gesellschaft beizutreten. Die BGB-Gesellschaft habe ich ausschließlich zu diesem Zweck neu gegründet, sie hat derzeit keinerlei Verbindlichkeiten und ihre Aktivität ist auf das Betreiben dieses Verfahrens beschränkt. Da bei einer BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter gesetzlich im Außenverhältnis persönlich gesamtschuldnerisch und unbegrenzt haften, ist im Gesellschaftsvertrag der von mir gegründeten BGB-Gesellschaft festgelegt, dass die im Rahmen dieser BGB-Gesellschaft entstehenden Kosten des Verfahrens von den bisherigen Gesellschaftern getragen werden, soweit die Kosten nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen von Dr. Breuer oder der Deutsche Bank AG zu übernehmen sind. Neu hinzutretende Gesellschafter müssen diese Kosten nicht tragen.
Dr. Dieter Hahn
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